AGB's

Letzte Aktualisierung: Seite: 10.09.2004

    AGB’S


    Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


    § 1 Allgemeines

    Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

    Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
    wird hiermit widersprochen.

    Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.


    § 2 Angebote


    Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich. Preise verstehen sich ab Sitz unserer Firma.


    § 3 Lieferungen und Leistungszeit



    1)Verbindliche Vereinbarungen von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform


    2)Vereinbarte Liefertermine und -fristen stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und recht- zeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Vorlieferanten.

    3)Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt u.ä. Ereignisse ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, auch wenn sie beim Vorlieferanten auftreten, Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, Produktionsstörungen usw.) hat der
    Verkäufer nicht zu vertreten. Ist aufgrund dieser Umstände der Verkäufer vorübergehend
    außerstande, seine Liefer- oder Leistungspflicht zu erfüllen, so verlängert sich die Lieferfrist
    um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Nachfrist. Der Verkäufer wird den
    Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.

    4)Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus anderen, als den in Nr.3 von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    5)Treten zwischen Vertragsschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für
    Energie und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am
    Vereinbarten Preis unzumutbar machen, so kann der Verkäufer eine Lieferung zum verein-
    barten verweigern. Die Parteien werden über den Preis neu verhandeln, wobei der neu ver -
    einbarte Preis den Kostensteigerungen in angemessener Weise Rechnung tragen muss.


    6)Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.


    § 4 Gefahrenübergang, Versand


    1)Nimmt der Käufer oder ein von diesem beauftragter Dritter die veräußerte Ware im Betriebe des Veräußerers entgegen, so geht zu diesen Zeitpunkt die Gefahr auf den Käufer über.

    2)Wird die Auslieferung der Ware an den Käufer vereinbart, so erfolgt die Versendung für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.

    § 5 Gewährleistung

    1)Der Käufer hat nach Erhalt der Ware diese unverzüglich sorgfältig zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Falle aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandung zu geben.


    2)Maßgeblich für die zu Liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beihaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet werden.

    3)Bei berechtigten Mängelrügen kann der Verkäufer nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

    4)Alle weiteren Ansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen solche, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder durch Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet sind. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung einer Nachbesserungspflicht oder Pflicht zur Ersatzlieferung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung. Vom Haftungsausschluss ausgenommen ist die verschuldungsunabhängige Haftung für Personen- und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

    § 6 Haftungsausschluss

    Der Verkäufer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

    § 7 Eigentumsvorbehalt

    1)Bis zur Erfüllung sämtlicher, dem Verkäufer gegen den Käufer zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) werden dem Verkäufer Sicherheiten nach den nachfolgenden Vorschriften gewährt. Diese Sicherheiten wird der Verkäufer auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
    2)Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
    3)Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt.
    4)Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern, eine Verpfändung oder Sicherungsübereinigung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung usw.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen und Rechte des Käufers gegen seine Abnehmer, sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer, tritt der Käufer dem Lieferanten bereits jetzt in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderung sicherungshalber ab.
    5)Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weitverkauf für den Verkäufer ermächtigt, die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt unberührt. Die Einziehungsermächtigung kann durch den Verkäufer widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

    Beträge, die der Käufer von seinem Abnehmer hinsichtlich der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzieht, hat der Käufer unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

    6)Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, den Verkäufer über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich unter Angabe der für die Rechtsverfolgung notwendigen Unterlagen zu unterrichten und die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen.


    § 8 Zahlungsbedingungen

    1)Der Kaufpreis ist bei Empfang der Ware bar zu zahlen. Bei Versendungskauf erfolgt die
    Einziehung des Kaufpreises durch Nachnahmeerhebung. Nur bei besonderer Vereinbarung ist dem Käufer gestattet, den Kaufpreis innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum auszugleichen.
    Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so hat der Käufer pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des Verkaufspreises zu leisten, es sei denn, der Verkäufer besteht auf Erfüllung des Liefervertrages.

    2)Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz in Verbindung mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung. Der Verkäufer ist bei Zahlungsverzug des Käufers berechtigt, seine noch offenstehenden Leistungen zu verweigern, bis eine angemessene Vorauszahlung erfolgt oder Sicherheit gewährleistet wird, unbeschadet weiterer gesetzlicher Möglichkeiten. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Käufer in Vermögensverfall gerät bzw. eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt werden, die geeignet ist, die Zahlungsansprüche des Verkäufers zu gefährden.

    3)Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Annahme von Akzepten und Kundenwechsel bedarf besonderer schriftlicher Vereibarung. Diskontfähige Wechsel sind in diesem Falle mit einer Laufzeit von Längstens 90 Tagen ab Rechnungsstellung für den Empfänger spesenfrei zu geben.

    4)Teillieferungen gelten als abgeschlossenes Geschäft und unterliegen diesen Zahlungsbedingungen.

    5)Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt , die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

    6)Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, es sei den, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, im übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht nur zulässig, soweit dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

    7)Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Nachfrist bedarf. Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland gilt ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsforderung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers, sowohl gerichtliche, als auch außergerichtliche, zu Lasten des Käufers gehen.

    § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1)Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

    2)Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist ebenfalls der Sitz des Verkäufers.

    § 10 Teilnichtigkeit

    Sollte eine Bestimmung in diesem Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nicht berührt.

    § 11 Geltung für Nichtkaufleute und Minderkaufleute

    1)Die nach § 3 Nr. 5 mögliche Preiserhöhung setzt bei Lieferung an einen Nichtkaufmann voraus, dass zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
    2)Die Frist für die Anzeige offensichtlicher Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen nach §5 Nr.1 verlängert sich bei der Lieferung an einen Nichtkaufmann auf zwei Wochen.

    3)§ 8 Nr. 5 gilt in nichtkaufmännischen Verkehr nicht.

    4)§9 findet auf Minderkaufleute und Nichtkaufleute keine Anwendung.

    Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


    § 11 Geltung für Nichtkaufleute und Minderkaufleute

    1)Die nach § 3 Nr. 5 mögliche Preiserhöhung setzt bei Lieferung an einen Nichtkaufmann voraus, dass zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen.
    2)Die Frist für die Anzeige offensichtlicher Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen nach §5 Nr.1 verlängert sich bei der Lieferung an einen Nichtkaufmann auf zwei Wochen.

    3)§ 8 Nr. 5 gilt in nichtkaufmännischen Verkehr nicht.

    4)§9 findet auf Minderkaufleute und Nichtkaufleute keine Anwendung.

     

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